Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 299 Anrechnungsfreiheit
Stand: 10.06.2019
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 299 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 – L 23 SO 68/09
- LSG NRW, 22.06.2015 – L 20 SO 103/13Zitiert von 1
- BVerfG, 16.12.1997 – 1 BvL 3/89Anrechnung der auf Kindererziehung beruhenden Leistungen auf die Sozialhilfe bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921Zitiert von 12
- BGH, 21.11.2012 – XII ZR 150/10Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils; substanziiertes Bestreiten des Unterhaltspflichtigen; Begründetheit höherer als der notwendigen Kosten; Umfang der Verwertbarkeit des Vermögens des bereits selbst die Regelaltersgrenze erreichenden UnterhaltspflichtigenZitiert von 10
- SG Lüneburg, 01.09.2015 – S 24 AS 1116/14
- LSG NRW, 28.02.2007 – L 8 RA 6/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 299 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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